Dr. Ridder
Private Berufsfachschule, Bildungsgang für Fremdsprachenkorrespondenten,

Staatlich anerkannte Ergänzungsschule

italienisch.bmp (1558 Byte)  Scuola Privata e professionale per Lingue e Correspondenza in Lingue Straniere (Scuola Complemmentare)
englisch.bmp (1558 Byte) Private vocational School for languages and foreign-language correspondence (Supplementary School)
französisch.bmp (1558 Byte) Ecole professionnelle privée de langues et de correspondence commerciale pour langues étrangères (Ecole Complémentaire)
spanisch.bmp (1558 Byte) Escuela privada de formación profesional para idiomas, EDV y secretariado con idiomas (Escuela complementaria)
私立职业专科学校 外语教育 是政府被授权的整合课程 的机构

 

Auszug: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 10. Januar 2000; S. 10 - 14

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

 Vom 23. Dezember 1999

§ 1
Ziel der Prüfung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Qualifikationen erworben hat, um folgende Aufgaben eines Fremdsprachenkorrespondenten wahrzunehmen:
1. Übersetzen, Aufbereiten und Wiedergeben geschriebener und gesprochener wirtschaftsbezogener Texte aus der und in die Fremdsprache;
2. Selbständiges Formulieren und Gestalten fremdsprachiger üblicher Geschäftsbriefe und anderer unternehmensbezogener Schriftstücke;
3. Mündliche Kommunikation in der Fremdsprache.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin.

 § 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen,
1. wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen, verwaltenden oder dienstleistenden Ausbildungsberuf sowie fremdsprachliche Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist
oder
2. wer nachweist, daß er hinreichende fremdsprachliche und kaufmännische Kenntnisse und schreibtechnische Fertigkeiten erworben hat. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch eine Teilnahmebestätigung über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung.
(2) Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 1 müssen den Anforderungen der in § 3 Abs. 2 beschriebenen Kommunikationssituationen genügen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

§ 3
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
1. Übersetzung
2. Korrespondenz
3. Mündliche Kommunikation
(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:
1. Allgemeine Unternehmenskommunikation,
2. Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und beantworten,
3. Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bearbeiten,
4. Aufträge  Transport und Versicherung bearbeiten
5. Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,
6. Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,
7. Absatzmärkte erschließen und pflegen.
Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu bewältigen.
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.
(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluß der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.

§ 4
Prüfungsanforderungen
(1) Im Handlungsbereich "Übersetzung" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:
1. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Textes von ca. 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache) - Bearbeitungszeit: 60 Minuten
2. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen deutschen Textes (Hauptsprache) von ca. 1.200 Zeichen in die Fremdsprache - Bearbeitungszeit: 60 Minuten
(2) Im Handlungsbereich "Korrespondenz" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:
1. Verfassen eines fremdsprachigen Geschäftsbriefes nach Angaben in deutscher Sprache (Hauptsprache) - Bearbeitungszeit: 45 Minuten;
2. Beantworten einer fremdsprachigen Korrespondenz in der Fremdsprache nach Angaben zu Inhalt und Form in deutscher Sprache (Hauptsprache) - Bearbeitungszeit: 60 Minuten
3. Schriftliche Zusammenfassung in der deutschen Sprache (Hauptsprache) einer einfachen wirtschaftsbezogenen Nachricht, die in der Fremdsprache zweimal zu Gehör gebracht wird - Bearbeitungszeit: 30 Minuten
(3) Im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:
1. Gespräch in der Fremdsprache über wirtschaftsbezogene Themen nach schriftlicher Vorgabe in der Fremdsprache;
2. Geschäftstelefonat in der Fremdsprache über einen in deutscher Sprache (Hauptsprache) vorgegebenen Sachverhalt. Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" soll insgesamt (einschließlich Vorbereitung) nicht länger als 30 Minuten dauern.

 

 

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