Auszug: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu
Bonn am 10. Januar 2000; S. 10 - 14
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß
Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin
Vom 23. Dezember 1999
§ 1
Ziel der Prüfung
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche
Fortbildung zum Fremdsprachenkorrespondenten erworben worden sind, kann die zuständige
Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen
Qualifikationen erworben hat, um folgende Aufgaben eines Fremdsprachenkorrespondenten
wahrzunehmen:
1. Übersetzen, Aufbereiten und Wiedergeben geschriebener und gesprochener
wirtschaftsbezogener Texte aus der und in die Fremdsprache;
2. Selbständiges Formulieren und Gestalten fremdsprachiger üblicher Geschäftsbriefe und
anderer unternehmensbezogener Schriftstücke;
3. Mündliche Kommunikation in der Fremdsprache.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter
Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin.
§ 2
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen,
1. wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung in einem anerkannten kaufmännischen,
verwaltenden oder dienstleistenden Ausbildungsberuf sowie fremdsprachliche Kenntnisse und
Fertigkeiten nachweist
oder
2. wer nachweist, daß er hinreichende fremdsprachliche und kaufmännische Kenntnisse und
schreibtechnische Fertigkeiten erworben hat. Dieser Nachweis erfolgt in der Regel durch
eine Teilnahmebestätigung über entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder eine
vergleichbare öffentlich-rechtliche Prüfung.
(2) Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 1 müssen den
Anforderungen der in § 3 Abs. 2 beschriebenen Kommunikationssituationen genügen.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage
von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und
Erfahrungen erworben hat, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
1. Übersetzung
2. Korrespondenz
3. Mündliche Kommunikation
(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:
1. Allgemeine Unternehmenskommunikation,
2. Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und
beantworten,
3. Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bearbeiten,
4. Aufträge Transport und Versicherung bearbeiten
5. Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,
6. Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,
7. Absatzmärkte erschließen und pflegen.
Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller
Qualifikationen zu bewältigen.
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.
(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach
erfolgreichem Abschluß der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung"
und "Korrespondenz" durchzuführen.
§ 4
Prüfungsanforderungen
(1) Im Handlungsbereich "Übersetzung" ist zu prüfen in den
Qualifikationsschwerpunkten:
1. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Textes von ca. 1.200 Zeichen in
die deutsche Sprache (Hauptsprache) - Bearbeitungszeit: 60 Minuten
2. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen deutschen Textes (Hauptsprache) von ca. 1.200
Zeichen in die Fremdsprache - Bearbeitungszeit: 60 Minuten
(2) Im Handlungsbereich "Korrespondenz" ist zu prüfen in den
Qualifikationsschwerpunkten:
1. Verfassen eines fremdsprachigen Geschäftsbriefes nach Angaben in deutscher Sprache
(Hauptsprache) - Bearbeitungszeit: 45 Minuten;
2. Beantworten einer fremdsprachigen Korrespondenz in der Fremdsprache nach Angaben zu
Inhalt und Form in deutscher Sprache (Hauptsprache) - Bearbeitungszeit: 60 Minuten
3. Schriftliche Zusammenfassung in der deutschen Sprache (Hauptsprache) einer einfachen
wirtschaftsbezogenen Nachricht, die in der Fremdsprache zweimal zu Gehör gebracht wird -
Bearbeitungszeit: 30 Minuten
(3) Im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist zu prüfen in den
Qualifikationsschwerpunkten:
1. Gespräch in der Fremdsprache über wirtschaftsbezogene Themen nach schriftlicher
Vorgabe in der Fremdsprache;
2. Geschäftstelefonat in der Fremdsprache über einen in deutscher Sprache (Hauptsprache)
vorgegebenen Sachverhalt. Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche
Kommunikation" soll insgesamt (einschließlich Vorbereitung) nicht länger als 30
Minuten dauern.